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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 617/97

Datum:
11.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 617/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1111.2WS617.97.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft; Verschonung
Normen:
StPO § 116
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 2572/97) vom 11. August 1997 wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt:

1.

Der Beschuldigte hat wieder Wohnung bei seinem Bruder in A., K., zu nehmen.

2.

Er hat jeden etwaigen Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Staatsanwaltschaft Aachen zu 99 Js 812/97 mitzuteilen.

3.

Er hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

4.

Er hat sich zweimal wöchentlich (dienstags und freitags) bei der für seien Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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