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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 310/97

Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 310/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0606.2WS310.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 112-15/96
 
Tenor:
1. Dem früheren Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 -112 -15/96- auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 wie folgt abgeändert: "Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse." 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
 
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