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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 2/97

Datum:
03.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 2/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0103.2WS2.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 102-64/95
 
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluß und der Beschluß der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 1996, soweit dadurch der Verschonungsbeschluß der Kammer vom 20. März 1996 aufgehoben und der Haftbefehl der Kammer vom 23. Februar 1996 wieder in Vollzug gesetzt worden ist, werden aufgehoben. 2. Damit verbleibt es bei dem Haftbefehl der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 23. Februar 1996 (102-64/95) in der Fassung des Beschlusses der Strafkammer vom 14. Oktober 1996 (Wegfall des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Fälle zu 2., 7., 10. und 11.) sowie bei den durch Beschluß der Strafkammer vom 20. März 1996 angeordneten Auflagen, nämlich, daß a) der Angeklagte unter der Anschrift G. Straße 5, Wohnung zu nehmen, b) er sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion zu melden und c) er jeglichen Kontakt - auch über Dritte - zur Nebenklägerin L. E. zu unterlassen hat. 3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. 4. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt, und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 2/3 der Staatskasse auferlegt.
 
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