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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 130/97

Datum:
14.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 130/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0314.2WS130.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 102 Qs 8/97
 
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. II. Der Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 08. Februar 1997 (502 Gs 485/97) wird hinsichtlich der Tatvorwürfe wie folgt - einschränkend - abgeändert: Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, von Sommer bis Oktober 1996 in K. und Umgebung durch 6 selbständige Handlungen sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorgenommen zu haben oder an sich von dem Kind vorneh-men gelassen zu haben. Die am 28. April 1986 geborene B. F. besuchte regelmä-ßig den von dem Beschuldigten in K., beriebenen Reiterhof. Bei oder im Zusammenhang mit diesen Besuchen kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Kind zu sexuellen Handlungen. 1.) Erstmalig im Sommer 1996, als das Kind vom Pferd gefallen war, berührte und massierte es der Beschuldigte über der Kleidung im Genitalbereich; 2.) dies wiederholte der Beschuldigte kurze Zeit danach, als sich beide am Stall des Reiterhofes aufhielten; 3.) in der Folgezeit, als beide in dem zum Reiterhof gehö-renden Barraum waren, wo das Kind in einem Sessel saß, ging der Beschuldigte mit der Hand in die Hose des Mäd-chens, faßte und streichelte es an der Scheide, was diesem weh tat, zog seine Hand wieder heraus und leckte an seinen Fingern; dann führte er die Hand des Kindes an sein entblößtes Glied, damit es daran reibe; auch versuchte er, sein Glied in die Scheide des Kindes einzuführen, was aber nicht gelang; und schließlich "rubbelte" er vor dem Kind an seinem Glied; 4.) ähnliche sexuelle Handlungen verübte der Beschuldigte einige Zeit später vor und mit dem Kind ein weiteres Mal auf der Couch des Barraums, nachdem beide einen Taubenverein in K. aufgesucht hatten; als das Kind auf seine Aufforderung hin die Hose ausgezogen hatte, ging der Beschuldigte mit der Zunge "unten ran" und leckte an der Scheide des Kindes; 5.) als der Beschuldigte in der Folgezeit mit dem Kind im Auto unterwegs war, faßte er in die Hose des Kindes und "rubbelte" an dessen Genitalbereich; 6.) ein weiteres Mal, als beide sich im Stall befanden, faßte der Beschuldigte das Kind oberhalb der Kleidung im Genitalbereich an ("der ist da so unten ran gegangen", forderte es auf zu stoßen und "so hin und her zu machen"). Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht nach §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. III. Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 08. Februar 1997 (502 Gs 485/97) - in der mit diesem Beschluß abgeänderten Fassung - wird 1.) unter folgenden Weisungen ausgesetzt: a) Der Beschuldigte darf bis zum Abschluß des Verfahrens keine Kinder - ausgenommen verwandte Kinder und die Töchter seiner Lebensgefährtin Ruth Königs - auf seinem Reiterhof in K., lassen, b) er darf weder selbst noch über Dritte Kontakte zu den (mutmaßlich) Geschädigten Kindern und deren Familien aufnehmen; 2.) Er hat eine Sicherheit i. H. v. 25.000,00 DM zu leis-ten, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. 3.) Der Beschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten. IV. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. V. Die Kosten der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt, und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 2/3 der Staatskasse auferlegt.
 
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