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Oberlandesgericht Köln, 2 U 81/96

Datum:
02.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 81/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0702.2U81.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 473/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 473/95 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 26. April 1996 - 3 O 473/95 - wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin DM 75.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1996 zu zahlen. Im übrigen werden das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 26. April 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09. Juli 1996 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten ihrer Säumnis im schriftlichen Vorverfahren vor dem Landgericht zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 82 % und der Klägerin zu 18 % auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.200,-- abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Als Sicherheit genügt jeweils die schriftliche unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse. Der Wert der Urteilsbeschwer beträgt für die Beklagten DM 75.000,-- und für die Klägerin DM 16.200,--.
 
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