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Oberlandesgericht Köln, 2O U 124/96

Datum:
29.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2O U 124/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0429.2O.U124.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 74/95
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch Verstoß Vergabevorschrift VOB
Normen:
VOB/A §§ 25 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3 Abs. 1, 8 Nr. 5 Abs. 1 e, BGB § 276
Leitsätze:
Ein Schadensersatzanspruch aus cic wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB/A besteht trotz Bevorzugung eines teureren Angebotes nicht, wenn das billigere Angebot wegen unangemessener Preise - auch nur in wesentlichen abgeschlossenen Teilbereichen - und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über den Personalbestand auszuschließen ist.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1996 - 7 O 74/95 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 23.OOO,OO DM abzuwenden, sofern die Klägerin vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheiten auch im Wege einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
 
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