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Oberlandesgericht Köln, 27 W 4/97

Datum:
14.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 4/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 211/96
Schlagworte:
Rüge Prozeßführungsbefugnis
Normen:
ZPO § 56
Leitsätze:
Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Klägerin ist verpflichtet, die dem Konkursverwalter der Beklagten durch sein Tätigwerden in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
 
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