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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, da die beabsichtigte Rechts-verfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin ist verjährt. Die Ehe der Parteien ist in der mündlichen Ver-handlung vom 17. August 1993 rechtskräftig geschieden worden. Die 3-jährige Verjährungsfrist lief danach am 17. August 1996 ab. Die am 16. August 1996 eingereichte Stufenklage hat die Verjährung nicht unterbrochen, weil sie nicht zugestellt worden ist. Der Ablauf der Verjährungsfrist war aber zunächst gehemmt. Ist nämlich der Gläubiger außerstande, die Kosten des Rechts-streits aufzubringen, so tritt Hemmung der Verjährung ein, wenn
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5er rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet Prozeßkostenhilfe beantragt (Palandt, BGB, 54. Aufl., § 203 Rn 9). Nach Zugang
6des die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 301), der sich der Senat anschließt, höchstens eine Frist von zwei Wochen zu, die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß einzulegen und zu begründen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Der die Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Januar 1997 zugegangen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief danach am Mittwoch, den 29. Januar 1997, ab. Die Beschwerde ist aber erst am 4. Februar 1997 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Da die Antragstellerin die Klage mit dem Prozeßkostenhilfegesuch am 16. August 1996 eingereicht hat, fehlte bis zum Eintritt der Verjährung nur ein Tag, so daß nach Beendigung der Hemmung am 30. Januar 1997 die Verjährungsfrist abgelaufen war.
7Die Hemmung der Verjährung hat sich nicht deswegen verlängert, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit deren Anwälten in Heidelberg korrespondierten und sich die Weiterleitung des ablehnenden Beschlusses wegen des erheblichen Posteingangs am Ende der Weihnachtsferien möglicherweise verzögert hat. Unabhängig davon, daß trotz dieser Erschwernisse bei der gebotenen zügigen Bearbeitung die Beschwerde recht-zeitig hätte eingelegt und begründet werden können, ist die 2-wöchige Frist mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners auch deshalb angemessen, weil die Beschwerde im Gegensatz zur Vorbereitung der Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßrisiko getragen und wie der
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9Prozeßkostenvorschuß aufgebracht werden soll. Die Verfahrens-bevollmächtigten waren nicht gehindert, die Beschwerde zunächst nur fristwahrend einzulegen und zu begründen, um sie gegebenen- falls bei anderweitiger Anweisung kurzfristig wieder zurück-zunehmen.
10Gebühr: 50,00 DM.