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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 9/97

Datum:
10.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 9/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0310.27WF9.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 2 a F 109/95
Schlagworte:
Rechnungsgebühr
Normen:
BRAGO §§ 19 Abs. 8, 118
Leitsätze:
Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung von Rahmengebühren gem. § 19 Abs. 8 BRAGO gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. und Partner auf Vergütungsfestsetzung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.
 
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