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G r ü n d e :
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3Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß §§ 128 Abs. 3, 4; 10 Abs. 3, 4 BRAGO zulässig, da der Beschwerdewert erreicht wird und die Beschwerden ausdrücklich gegen den Beschluß vom 6.12.1997 eingelegt worden sind (§128 Abs. 4 BRAGO).
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5Sie bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht den Ansatz einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgelehnt.
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7§ 31 Abs.1 Nr. 3 BRAGO findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung, §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 623 ZPO, § 31 Abs. 3 , Abs. 1 BRAGO. Das Verfahren zur Wohnungszuweisung und Hausratsteilung gem. der HausratsVO ist ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit , §§ 13 HausratsVO, §§ 621 a Abs. 1 , 612 Abs. 1 Nr. 7 ZPO , für das der Grundsatz der Amtsermittlung gilt , § 12 FGG. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen nicht lediglich der Sammlung des für die Entscheidung erheblichen Tatsachenstoffes dienen, sondern die Klärung streitiger Tatfragen herbeiführen sollen (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18.Aufl., Familiensachen Rz. 2.223; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, 3. Aufl., §31 , Rz. 113 ff ) . Das ist hier der Fall.
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9Die Anhörung der Vertreterin des Jugendamts (im folgenden : JA) im Termin v. 14.1.1997 sowie deren telefonische Befragung im Termin vom 13.5.1997 dienten ebenso der weiteren Erforschung der familiären Verhältnisse wie deren Ladung zum zunächst geplanten Termin vom 4.2.1997 mit Beschluß vom 21.1.1997 (Bl. 62 d. GA). Daß die Vertreterin des JA zugleich zur Erstellung eines Berichts aufgefordert worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die Anhörung eines Mitarbeiters des JA ist in dem zugrundeliegenden Verfahren im Rahmen einer Anhörung entsprechend § 49 a FGG erfolgt. Das Familiengericht hat die Frage der Wohnungszuweisung zu Recht in Zusammenhang mit der Wohl der gemeinsamen, minderjährigen Kinder (7 Jahre und 3 Jahre) gesehen, die bisher die - ehemalige - gemeinsame Wohnung bewohnt haben und diese noch heute bewohnen. Die Beteiligung des JA war deshalb in diesem Fall schon von Amts wegen geboten. Die Anhörung eines Vertreters des JA entspricht der gesetzlichen Regelung des § 49 a FGG, die die Anhörung für den Fall der Sorgerechtsentscheidung zwingend vorsieht.
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11Eine Anhörung nach dieser Vorschrift löst in der Regel keine Beweisgebühr aus; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Jugendamtsbericht zur Klärung streitiger Tatsachen eingeholt wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 31, Rz. 120 m. w. N. ; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Rz. 2.223; so z.B. OLG Köln Jur Büro 80, 710).
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13Vorliegend war zwischen den Parteien im wesentlichen die Frage streitig, ob ist die Antragstellerin die eheliche Wohnung von sich aus aufgegeben hatte. Dazu hat die Vertreterin des JA - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht Stellung genommen . Ihre Ladung zum Termin vom 4.2.1997 erfolgte offensichtlich zur Klärung , welche zukünftigen Maßnahmen für das Kindeswohl angemessen sind. Sie diente nicht einer Beweisaufnahme über streitige Tatsachen, wie schon die Formulierung des Beschlusses vom 21.1.1997 erkennen läßt (Bl. 62 d.GA). Eine förmliche Beweisanordung erfolgte hiermit - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht.
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15Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.