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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 105/97

Datum:
15.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 105/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1215.27WF105.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 312 F 280/96
Schlagworte:
Beweisgebühr Amtsermittlungsverfahren
Normen:
BRAGO § 31, FGG § 49 a § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Leitsätze:
Findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
 
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