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Oberlandesgericht Köln, 27 U 36/97

Datum:
08.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 36/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1008.27U36.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 0 247/96
Schlagworte:
Rechtsmittelfrist Versäumnisurteil Zustellung
Normen:
ZPO §§ 339, 340
Leitsätze:
Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 4. Februar 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 247/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1996 - 27 0 247/96 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 Zug um Zug gegen Herausgabe eines Mischermotors mit Flügelrad und einer Welle der Kalkmilchpumpe zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 63.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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