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Oberlandesgericht Köln, 27 U 63/96

Datum:
26.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 63/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0226.27U63.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 1/96
Normen:
ZPO § 240, BGB §§ 145, 164
Leitsätze:
1) Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO bei Konkurs einer Partei im Ausland 2) Will der Empfänger einer Bestellung als potentieller Verkäufer von dem Vertragswillen des Käufers in der Weise abweichen, daß nicht er, sondern ein Dritter Vertragspartner und damit Verkäufer sein soll, so erfordern die Grundsätze von Treu und Glauben, daß er dies in der Bestellungsannahme klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Allein ein gedruckter Zusatz neben seiner Unterschrift, der lediglich den Namen und den Niederlassungsort des Dritten ohne jeden weiteren Hinweis enthält, reicht in der Regel nicht aus. Bei einem nicht ausreichenden Hinweis kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Bestellers zustande.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 1996 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 1/96 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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