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Oberlandesgericht Köln, 27 U 58/96

Datum:
08.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 58/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0108.27U58.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 70/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. April 1996 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 70/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Vorbehaltsurteil vom 29. September 1995 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 16.948,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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