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Oberlandesgericht Köln, 27 U 124/96

Datum:
21.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 124/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0521.27U124.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 0 441/95
Schlagworte:
Abtretung Geldforderung Handelsgeschäft
Normen:
HGB §§ 354a, 399 § 354a HGB
Leitsätze:
Ist auch auf vor dem 30.03.1994 vereinbarte Abtretungsverbote anzuordnen, wenn die betroffenen Geldforderungen erst nach diesem Zeitpunkt entstehen oder entstanden sind.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 441/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
 
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