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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 82/97

Datum:
06.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 82/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0506.25WF82.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 83/96
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 15. April 1997 - 5 F 83/96 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des vorbezeichneten Gerichts vom 28. April 1997 - 5 F 83/96 -, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, zurückgewiesen. Ist eine Partei in einem Verfahren, wie das hier auf der Seite des Antragstellers der Fall ist, anwaltlich vertreten, dann muß auch dem Prozeßgegner wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit prinzipiell Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wie aus § 121 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO folgt. Voraussetzung ist aber, daß die betreffende Partei Gegner der anwaltlich vertretenen Partei im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Daran fehlt es. Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist. In solchen Verfahren sind Beteiligte - z.B. Eltern des Kindes, wie vorliegend - dann keine Gegner im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn sie das gleiche Ziel verfolgen. Beschränkt sich die Mitwirkung eines Elternteils im Sorgeregelungsverfahren darauf, der Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil zuzustimmen, dann kommt im Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren anwaltliche Beiordnung für keine der beiden Parteien in Betracht (vgl. dazu Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 121 Rz. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Rechtsprechungsgrund-sätzen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats übereinstimmen, trägt der angefochtene Beschluß Rechnung mit der Folge, daß der gegen ihn gerichteten Beschwerde der Antragsgegnerin sachlicher Erfolg versagt bleiben mußte. Gebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM.
 

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