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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 6/97

Datum:
14.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 6/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0214.25WF6.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 31 F 154/96
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe Unterhaltsanspruch türkisches Recht
Normen:
ZPO § 114
Leitsätze:
Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der 1. Instanz ist davon auszugehen, daß Art. 144 des türkischen Zivilgesetzbuches nicht lediglich einen das Existenzminimum sichernden Unterhaltsanspruch begründet.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.10.1996 wird der Beschluß des AG Leverkusen vom 23.9.1996 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.1996 abgeändert und der Antragstellerin unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen insgesamt Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. in K. zu den Bedingungen eines am AG Leverkusen zugelassenen Rechtsanwalts für folgenden Klageantrag bewilligt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.1996 - 15. 9.1996 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 530, 20 DM und ab 16.9.1996 von 581, 65 DM zu zahlen.
 
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