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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 63/97

Datum:
03.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 63/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0603.25WF63.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 314 F 137/96
Schlagworte:
keine Kostenerstattung fristwahrende Berufung
Normen:
KEINE KOSTENENTSCHEIDUNG BEI NUR; FRISTWAHRENDER BERUFUNG;
Leitsätze:
1. Legt der Berufungsführer die Berufung nur zur Fristwahrung ein, stellt zunächst noch keine Sachanträge und bittet den Berufungsgegner, zunächst von der Bestellung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abzusehen, so steht dem Berufungsgegner im Falle der Berufungsrücknahme kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn er vor Eingang der Berufungsbegründung oder der Ankündigung von Sachanträgen einen Anwalts bestellt. 2. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und selbst dann, wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Berufungsgegners für den Fall der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Bestellung von zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angekündigt hatte.
 
Tenor:
Auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Februar 1997 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 7.1.1997 zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
 
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