Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 58/97

Datum:
13.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 58/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0513.25WF58.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 62 F 276/95
Normen:
FGG §§ 19, 50 b
Leitsätze:
1. Die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren ist eine beschwerdefähige Zwischenverfügung. 2. Ob das Gericht die persönliche Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und sonstiger Verfahrensbeteiligter durchführt, entscheidet es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 5. Februar 1997, soweit darin die richterliche Anhörung des oben genannten Kindes angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank