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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 28/97

Datum:
07.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 28/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0307.25WF28.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 60 F 5/97
Schlagworte:
einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung Beschwerde
Normen:
ZPO §§ 620 Abs. 1 Nr. 6, 620 f, 769, 793
Leitsätze:
1. Das Beschwerdegericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nur bei Ermessensfehlgebrauch oder sonstiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit abändern. 2. Greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn das Erstgericht die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung über Trennungsunterhalt einstweilen einstellt, weil der Schuldner geltend macht, dieser Titel sei nach rechtskräftiger Ehescheidung wirkungslos geworden.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 24. Januar 1997 - 60 F 5/97 - wie folgt geändert: Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 3. Juli 1996 - 60 F 9/95 EA UE - gerichtete Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
 
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