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Oberlandesgericht Köln, 24 U 79/97

Datum:
21.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 79/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1021.24U79.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 401/95
Schlagworte:
Sorgsfaltspflicht BAB
Normen:
BGB § 823, StVG §§ 7, 17
Leitsätze:
1) Wer mit seinem PKW die dritte Fahrbahn der BAB befährt, ist nicht zur Einhaltung der Richtgeschwindigkeit verpflichtet und hat auch nicht auf den Verkehr auf der Autobahnzufahrt zu achten. 2) Wer mit seinem PKW auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern gerät, nach links über die schraffierten Sperrfläche und sämtliche Fahrbahnen rutscht und auf der dritten Fahrbahn mit einem herannahenden Fahrzeug kollidiert, hat im Regelfall seinen materiellen Unfallschaden allein zu tragen.
 
Tenor:
Die Berufung gegen das am 18. März 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -15 O 401/95 - wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leisten.
 
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