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Oberlandesgericht Köln, 22 U 172/96

Datum:
25.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 172/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U172.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 80/96
Normen:
HO §§ 8, 13
Leitsätze:
Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen. Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.07.1996 - 5 O 80/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.870,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1996 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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