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Oberlandesgericht Köln, 22 U 158/96

Datum:
14.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 158/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0114.22U158.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 134/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04. Juli 1996 - 7 O 134/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, Schalldämmaßnahmen betreffend die im Keller des Hausgrundstücks R.straße 1, K., installierte Druckerhöhungsanlage durchzuführen, die gewährleisten, daß die zulässigen Immissionswerte der TA -Lärm vom 16.07.1968 i.V.m. der VDI-Richtlinie 2058 in den Wohnräumen des Hauses nicht überschritten werden. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 18/95 LG Bonn hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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