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Oberlandesgericht Köln, 22 U 143/96

Datum:
15.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 143/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0415.22U143.96.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 469/95
Normen:
KO § 106; BGB § 407
Leitsätze:
Zwar wird die Sequestration und ein gleichzeitig verhängtes Veräußerungsverbot bereits mit der richterlichen Anordnung wirksam, womit auch im Kontokorrentvertrag enthaltene antizipierte Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen ihr Ende finden. Jedoch ist eine verbotswidrig vorgenommene Verfügung gegen das relative Veräußerungsverbot aus § 106 KO nicht unwirksam, wenn sich der Erwerber auf guten Glauben berufen kann; § 407 BGB ist analog anwendbar.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.05.1996 - 7 O 469/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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