Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 22 U 172/96

Datum:
25.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 172/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U172.96.01
 
Normen:
HO §§ 8, 13; GLÄUBIGER DER HINTERLEGUNGSZINSEN;
Leitsätze:

Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO

HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen.

Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank