Datum:
30.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 WF 103/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0630.21WF103.97.00
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 304 F 32/96
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde von Rechtsanwalt Dr. S. vom 27. Mai 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Köln vom 2. Mai 1997 - 304 F 32/96 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechtsfeh-ler nicht erkennen. Eine Erörterung über Ziffer 1) (Rückstand Trennungsunterhalt) und Ziffer 3) (Zugewinn-ausgleich) des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 24. Februar 1997 hat nicht stattgefunden. Hinzu kommt, daß außergerichtlich erzielte Einigungen selbst dann nicht werterhöhend wirken, wenn ihr Ergebnis - wie hier - in den Vergleich aufgenommen wird (vgl. Schnei-der, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 4586 f. m.w.N.).
Was die Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren angeht, so ist diese noch nicht beim Senat angefallen.