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G r ü n d e
2Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige, auf die Verteidigung gegen eine Klageforderung in Höhe von 10.000,00 DM beschränkte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß über dem Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten, soweit er sich auf ihre Verteidigung gegen die mit der Klage geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM bezieht, sachlich nicht mehr entschieden werden kann, nachdem der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt einen - schon oder noch - anhängigen Rechtsstreit nicht voraus; Prozeßkostenhilfeverfahren und Rechtsstreit sind - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 114 S. 1 ZPO ("Beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung") ergibt - zwei verschiedene Verfahren. Ebenso wie nach rechtskräftigem Abschluß einer Instanz kann daher auch nach Klagerücknahme unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO noch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, sofern zuvor ein ordnungsgemäßer (§ 117 ZPO) Prozeßkostenhilfeantrag gestellt war (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1995, 205; OLG Bamberg JurBüro 1986, 123; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn. 540). Die Rückwirkung ist lediglich auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung begrenzt (vgl. BGH NJW 1982, 446; Zöller/Philippi, ZPO, 20.Aufl. § 119 Rdnr.41). Die Auffassung des Landgerichts, Prozeßkostenhilfe sei allenfalls im Falle verzögerlicher Beschlußfassung durch die Kammer - rückwirkend - zu bewilligen, würde zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis führen, daß der beklagten Partei in allen anderen Fällen selbst bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe generell zu versagen wäre, obwohl sie gezwungen war, sich gegen die - später zurückgenommene - Klage zunächst zu verteidigen.
3Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung - abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag (30.10.1996) und bezogen auf den eingeklagten Vertragsstrafenanspruch - ist zu bejahen. Nach Ziffer 7) des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Übernahmevertrages vom 30.11.1995 war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM lediglich bei Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts zu zahlen. Die Beklagte hatte demgegenüber unter Beweisantritt vorgetragen, der Vertrag sei deshalb nicht zustande gekommen, weil der Hauseigentümer eine Übernahme des Klägers als neuen Pächter abgelehnt habe.
4Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind erfüllt. Zwar wird die Beklagte nach ihren Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihren Eltern finanziell unterstützt. Das Bestehen eines - die Bedürftigkeit ausschließenden - Prozeßkostenvorschußanspruchs der Beklagten gegen ihre Eltern kommt jedoch angesichts des rein schuldrechtlichen Charakters des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Betracht (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 351 f., 363).
5Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt, § 127 Abs.4 ZPO.