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Oberlandesgericht Köln, 1 W 5/97

Datum:
17.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 5/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0317.1W5.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 321/96
Schlagworte:
PKH Klagerücknahme
Normen:
ZPO §§ 114, 117
Leitsätze:
1) Der beklagten Partei ist bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen auch bei Rücknahme der Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, sofern sie zuvor einen den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechenden Antrag gestellt hat. 2) Die Rückwirkung der Bewilligung ist in jedem Fall auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung begrenzt.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.1996 - 15 O 321/96 - unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.1996 teilweise abgeändert. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 30.10.1996 (Antragseingang) Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in K. bewilligt, soweit sie sich gegen eine den Betrag von 5.000,-- DM übersteigende Klageforderung verteidigt hat.
 
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