Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 1 W 1/97

Datum:
24.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 1/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0124.1W1.97.00
 
Normen:
ZPO §§ 411 ABS. 4, 492 ABS. 1; GUTACHTENERGÄNZUNG;
Leitsätze:

Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

ZPO §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 1. Wird ein Antrag auf Ergänzung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder auf Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des im Sinne der §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist. 2. Die Angemessenheit des Zeitraums, innerhalb dessen ein solcher Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. In einem einfach gelagerten Fall kann es nach Ablauf von vier Monaten nach Übersendung des Gutachtens an dieser Angemessenheit fehlen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank