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Oberlandesgericht Köln, 1 U 111/96

Datum:
05.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 111/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0605.1U111.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 499/95
Schlagworte:
Erbrecht Pflichtteil Form Entziehung Voraussetzungen Verzeihung
Normen:
BGB §§ 2333 Nr. 2, 2336 Abs. 2, 2337 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB setzt nach § 2336 Abs. 2 BGB voraus, daß der Grund der Entziehung in der letztwilligen Verfügung konkret angegeben wird. Hierfür ist erforderlich, daß der Kern des die Pflichtteilsentziehung begründenden Sachverhalts mitgeteilt wird. Ein Hinweis auf § 2333 Nr. 2 BGB oder die Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes reicht nicht aus. 2. Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB ist anzunehmen, wenn der Erblasser zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Verletzende der erlittenen Kränkung als nicht mehr existent betrachtet. Die Verzeihung kann formlos, auch durch schlüssige Handlung erfolgen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. November 1996 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 499/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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