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Oberlandesgericht Köln, 19 U 180/96

Datum:
21.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 180/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U180.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 521/95
Schlagworte:
Zulässigkeit Wirkung vorprozessual internationale Gerichtsstandsvereinbarung
Normen:
ZPO § 38; BGB §§ 433, 305, 421; EGBGB Art. 7 Abs. 1, B.W. §§ 88, 89
Leitsätze:
1. Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind bei Anrufung eines deutschen Gerichts nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen (Bestätigung der Senatsentsch. vom 9.9.1996 - 19 U 253/95 - OLGR 1996, 283). 2. Die mit der Wahl deutschen Rechts verbundene Unanwendbarkeit von Schutzvorschriften des niederländischen Rechts (hier: Art. 88, 89 B.W.) verstößt weder gegen die Sitten noch gegen den ordre public. Die Vereinbarung deutschen materiellen Schuldrechts für die Erklärung des Schuldbeitritts eines Niederländers zu einer im Inland begründeten Kaufpreisschuld entspricht dem auch im internationalen Schuldrecht geltenden Prinzip der Privatautonomie; die zur Bürgschaftsübernahme eines Niederländers entwickelten Grundsätze des BGH (NJW 1977, 1011, 1012) gelten hier entsprechend.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 28. August 1996 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 20 O 521/95 -, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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