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Oberlandesgericht Köln, 19 W 52/97

Datum:
03.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 52/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1203.19W52.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 593/95
Schlagworte:
Frist Ablehnung Sachverständiger
Normen:
ZPO §§ 329, 406
Leitsätze:
1. Wird einer Partei der Beschluß über die Ernennung eines Sachverständigen nur formlos übermittelt, dann wird dadurch der Lauf der Frist nach § 406 Abs. 2 ZPO auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn das Gericht den Parteien vor der Beschlußfassung mitgeteilt hatte, daß es den Sachverständigen bestellen wolle, und wenn der Partei die Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. 2. Einer Partei kann die Überschreitung der Frist nach § 406 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden, wenn das Gericht ihr ausdrücklich eine längere Frist zur Stellungnahme eingeräumt hatte. 3. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist begründet, wenn ein auch nur subjektives Mißtrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise gerechtfertigt sein kann.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.11.1997 wird der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.1997 - 20 O 593/95- abgeändert: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen Dipl.-Kfm. J.N. wird für begründet erklärt.
 
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