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Oberlandesgericht Köln, 19 W 48/97

Datum:
10.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 48/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1110.19W48.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 109/97
Schlagworte:
behördliche Genehmigung Mietsache
Normen:
BGB §§ 542, 554
Leitsätze:
1) Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen stellt einen Fehler i.S.v. § 537 BGB dar, der den Mieter aber nicht zur Minderung des Mietzinses oder zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 542 BGB berechtigt, solange die zuständige Behörde die unzulässige Nutzung duldet. Zur Kündigung ist der Mieter aber jedenfalls berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewißheit über deren Zulässigkeit besteht. 2) Grundsätzlich ist der Vermieter (Eigentümer) und nicht der Mieter von Räumen verpflichtet, eine unzulässige Nutzung durch Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung legalisieren zu lassen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 11. September 1997 - 21 O 109/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in K. ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen eine den Betrag von 8.304,94 DM übersteigende Klageforderung wendet. Im übrigen wird ihr Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
 
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