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Oberlandesgericht Köln, 19 W 40/97

Datum:
19.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 40/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0919.19W40.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 76/96
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe Konkursverwalter wirtschaftlich Beteiligter Vorschußpflicht
Normen:
ZPO § 116
Leitsätze:
1. Dem Konkursverwalter ist bei Massearmut Prozeßkostenhilfe nur zu bewilligen, wenn ihm als am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst aufzubringen. Zumutbarkeit im Sinne des § 116 ZPO ist zu bejahen, wenn er die Kosten der Prozeßführung unschwer aufbringen kann und wenn er zusätzlich mit einer nicht unwesentlichen Quotenverbesserung rechnen kann. 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Konkursverwalter bei Vorschußpflicht gezwungen würde, seine persönlichen, wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse mit seiner Amts- und Prozeßführung zu verquicken.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozeßkostenhilfe teilweise verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 13.06.1997 - 86 O 76/96 - wird zurückgewiesen.
 
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