Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 W 3/97

Datum:
10.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 3/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0310.19W3.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 513/95
Normen:
GKG § 16 ABS. 2 SATZ 2;
Leitsätze:

Die Bestimmung des § 16 GKG ist als soziale Schutzvorschrift weit auszulegen. Sie ist auf alle Sachverhalte anwendbar, bei denen eine für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typische Berechtigung in Streit steht. Dies ist ebenso der Fall beim Einwand der Leihe als schuldrechtlicher Nutzungsberechtigung oder beim Streit über die Berechtigung des unmittelbaren Besitzers zur Sachnutzung aus - angeblichem - abgeleitetem, der mietvertraglichen Nutzung vergleichbarem Recht.

 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 7.2.1997 wird der Streitwertänderungsbeschluß des Landgerichts Köln - 21 O 513/95 - vom 20.12.1996 aufgehoben und die Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 9.5.1996 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 26.4.1996 - 21 O 513/95 - zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).
 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank