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Oberlandesgericht Köln, 19 W 39/97

Datum:
29.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 39/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0929.19W39.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 390/97
Schlagworte:
ermessensfehlerhafte Entscheidung Antrag Einstellung Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO §§ 769, 793
Leitsätze:
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1997 - 20 0 390/97 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
 
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