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Oberlandesgericht Köln, 19 W 38/97

Datum:
01.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 38/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1001.19W38.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 113/97
Schlagworte:
Aussetzung Zivilprozess Ausgang Strafverfahren
Normen:
ZPO § 149
Leitsätze:
Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO setzt voraus, daß die im Rahmen des richterlichen Ermessens vorzunehmende Abwägung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Zivilverfahrens rechtfertigt. Das Gericht hat bei der Abwägung die berechtigten Parteiinteressen zu beachten, darf insbesondere das erkennbare Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung nicht vernachlässigen, wenn nicht im Zivilprozeß bestimmte, entscheidungserhebliche Punkte streitig sind, deren bessere Aufklärung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 1. August 1997 - 20 O 113/97 - aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.
 
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