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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
3Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 29.9.1994 nicht zustehen; es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat.
4Für den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ 71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln - 12 U 75/92 - Urt. v. 15.10.1992).
5Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich mit seinem PKW rückwärts gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Es gibt aber hinreichende Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen.
6Der Kläger hat wechselnde Erklärungen dafür abgegeben, warum er seinen PKW nicht auf seinem nahegelegenen Betriebsgelände, sondern auf dem Parkstreifen abgestellt haben will. Zunächst hat er hierzu vortragen lassen, er sei zu diesem Parkplatz gefahren, um einen LKW von der dort gelegenen Betriebsstätte der Fa. W. zu übernehmen, deshalb habe er den PKW dort abgestellt. Das vereinbart sich allerdings nicht mit der Tatsache, daß ihn die Polizei auf seinem eigenen Betriebsgelände angetroffen hat, und was mit dem angeblich übernommenen LKW geschehen ist, ist ebenfalls unerklärt geblieben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger dann erklärt, er besitze 5 Kleinbusse und 2 LKW, die bei der Fa. W. abgestellt seien; er parke deshalb seinen privaten PKW immer dort; davon, daß er einen LKW übernehmen wollte und deshalb dort parkte, ist keine Rede mehr; diese Abweichung bleibt auch im folgenden Schriftsatz wie auch in der Berufungsbegründung unerläutert. Eine weitere - neue - Erklärung bringt die Berufung: Der Kläger kontaktiere häufig morgens als erstes die Fa. W., in diesen Fällen seinen PKW dort abstelle; er lasse ihn dann dort stehen und suche zu Fuß sein Betriebsgelände auf, um Motor und Getriebe des PKW zu schonen.
7Auffällig und bei gestellten Unfällen häufig anzutreffen ist desweiteren, daß das schädigende Fahrzeug wertlos war - der Beklagte zu 1) will es für 600,-- DM erworben haben - wie auch, daß es nach dem Unfall an einen unbekannten Abnehmer "verschenkt" worden sein soll, so daß eine Nachbesichtigung unmöglich ist. Demgegenüber handelte es bei dem PKW des Klägers noch um ein relativ wertvolles Fahrzeug, sein Wiederbeschaffungswert liegt lt. Gutachten bei 32.500,-- DM.
8Allerdings ließen sich diese Indizien allein wie auch die schwer nachvollziehbare Fahrweise des Beklagten zu 1) noch als eine unglückliche Verkettung von für den Kläger ungünstigen Umständen werten; ihre entscheidend für einen gestellten Unfall sprechende Bedeutung gewinnen sie aber aufgrund der weiteren Tatsache, daß sich ein Teil der am PKW des Klägers festgestellten Schäden nicht dem behaupteten Unfallgeschehen zuordnen lassen, wie der Sachverständige H. festgestellt hat; gravierende Schäden im Bereich der linken vorderen Ecke bis zum linken Vorderrad passen nicht zu dem behaupteten Zusammenstoß, wie der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat. Demgegenüber hat der Kläger in Kenntnis des von der Beklagten zu 2) eingeholten Gutachtens Sch., das ebenfalls auf nicht vereinbare Schäden am linken vorderen Kotflügel und an der linken vorderen Felge hingewiesen hatte (AH Bl. 19), behauptet, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall unbeschädigt gewesen, bis auf eine kleine Delle am hinteren linken Kotflügel; weiter hat er vortragen lassen, "einzig der Schaden an der Felge mag nicht unfallbedingt sein. Es ist möglich, daß dieser Schaden auf dem Weg zum Parkplatz hervorgerufen wurde". Gleichwohl hat er zunächst auch diese Position als Schaden gelten gemacht und erst später die Klage insoweit zurückgenommen. Ist aber die Felge auf dem Weg zum Parkplatz beschädigt worden, wie der Kläger nur als Möglichkeit hinstellt, ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, wie und wo dies geschehen sein könnte, so hätte der Kläger dies wegen der Intensität der Schäden auch bemerken müssen; Reifen und Felge waren in Mitleidenschaft gezogen und der Reifen war anschließend auch ohne Luft; dann hat er versucht, Schäden als unfallbedingt abzurechnen, von denen er wußte, daß sie es nicht waren. Dazu paßt dann auch, daß der Kläger, der selbst einen Reparaturbetrieb betreibt, auf Reparaturkostenbasis abrechnen möchte.
9Die Berufung hat das Gutachten des Sachverständigen H. mit der Behauptung angegriffen, der Gutachter habe die Wölbung der Fahrbahndecke nicht genügend berücksichtigt, es scheine auch so zu sein, daß es sich bei der Aufnahme vom Unfallort um eine von den tatsächlichen Verhältnissen und örtlichen Gegebenheiten abweichende Computerzeichnung handele. Damit kann sie nicht durchdringen. Denn der Kläger kennt die Örtlichkeit genau, müßte also auch detailliert sagen können, in welchen Punkten die Zeichnung falsch ist. Davon abgesehen hat der Beklagte zu 2) ausdrücklich zu Protokoll erklärt, die vom Kläger jetzt angezweifelte Fotografie (Anlagenhefter Bl. 20) gebe die Unfallörtlichkeit zutreffend wieder. Mit den von der Berufung wieder aufgegriffenen Wölbungen der Fahrbahn und dadurch bedingten Höhenddifferenzen hat sich der Sachverständige H. bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.8.1996 auseinandergesetzt; er ist dabei mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das Schadensbild am linken Vorderkotflügel habe mit den Höhenverhältnissen überhaupt nichts zu tun, auf die Unfallörtlichkeit komme es insoweit nicht an. Schließlich kann der Verwertung des Gutachtens auch nicht mit der Begründung widersprochen werden, die Parteien hätten sich auf einen anderen Sachverständigen geeinigt gehabt. Zum einen handelte es sich lediglich um einen Vorschlag, zum anderen ist rügelos zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden (§ 295 ZPO).
10Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
11Beschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 19.098,15 DM