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Oberlandesgericht Köln, 19 U 84/95

Datum:
22.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 84/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0922.19U84.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 358/93
Schlagworte:
Wandlung Kauf Fräsmaschine Leistung
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
Es stellt einen die Gebrauchstauglichkeit einschränkenden und deshalb zur Wandlung berechtigenden Fehler dar, wenn eine Fräsmaschine die nach den Prospektangaben möglichen Leistungen weder mit einem für derartige Bearbeitungen üblichen Zeitaufwand noch mit der hierfür üblichen Genauigkeit erbringt. Zur Berechnung der vom Käufer gezogenen Nutzungen.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.1.1995 - 26 0 358/93 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. G. Leasing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N., DM 223.300,-- nebst 5 % Zinsen seit dem 9.11.1993 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9,78 %, die Beklagte zu 90,22 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 355.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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