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Oberlandesgericht Köln, 19 U 80/97

Datum:
07.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 80/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1107.19U80.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 490/94
Schlagworte:
Rückforderung sittenwidriger Vereinbarung
Normen:
BGB §§ 607, 632, 814, 817
Leitsätze:
1) Ein ungesichertes durch einen nicht gewerbsmäßigen Kreditgeber gewährtes Darlehen ist nicht schon deshalb ein wucherisches Rechtsgeschäft, weil er sich die Rückzahlung eines deutlich höheren Betrages versprochen hat. In einem solchen Aufschlag kann eine Gewinnbeteiligung zu sehen sein. 2) Die Bestimmung des § 814 BGB ist nicht anwendbar, wenn bei einem auf den Austausch von Leistungen gerichteten Vertrag in Kenntnis dessen geleistet wird, daß eine wirksame Verbindlichkeit nicht besteht, jedoch in der erkennbaren Erwartung, auch der andere Teil werde die Gegenleistung bewirken und damit den vereinbarten Leistungsaustausch zustande bringen. 3) Unter den Leistungsbegriff des § 817 Satz 2 BGB fallen nur solche Zuwendungen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen und dort auch wirtschaftlich verbleiben sollten. Da dies bei einem sittenwidrigen Darlehensvertrag nicht der Fall ist, muß der Darlehensnehmer nach Ablauf der abgesprochenen Zeit das Darlehenskapital zurückzahlen. 4) Ein Besteller, der eine geringere als die übliche Vergütung, etwa einen Festpreis, behauptet, muß diese Vereinbarung substantiiert darlegen, bevor es Sache des Unternehmers ist, die Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten (im Anschluß an BGH NJW-RR 1996, 952).
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Februar 1997 verkündete Schlußurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 0 490/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er auf den zuerkannten Teilbetrag von 24.729,60 DM lediglich 5 % Zinsen seit dem 28.07.1994 zu zahlen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 117.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank erbracht werden.
 
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