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Oberlandesgericht Köln, 19 U 7/97

Datum:
16.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 7/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0516.19U7.97.00
 
Normen:
BGB §§ 459 ABS. 2, 462, 463;
Leitsätze:

,Fahrzeug ist fahrbereit" als Zusicherung

BGB §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).

 
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