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Oberlandesgericht Köln, 19 U 75/97

Datum:
07.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 75/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1107.19U75.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 0 139/96
Schlagworte:
Anforderungen Mängelanzeige Kaufleute
Normen:
HGB § 377
Leitsätze:
Eine ordnungsgemäße Mängelanzeige gemäß § 377 HGB setzt im Falle einer aus einer Vielzahl von Einzelstücken bestehenden Warenlieferung und der Rüge verschiedener Fehler voraus, daß zumindest annähernd konkretisiert wird, welche Menge von Einzelstücken mit welchen Mängeln behaftet sein soll.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Feb-ruar 1997 verkündete (Schluß-)Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 40.650,00 DM nebst 5 % Jahreszinsen seit dem 29. Mai 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bei-der Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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