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Oberlandesgericht Köln, 19 U 52/97

Datum:
18.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 52/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U52.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 444/96
Schlagworte:
Wirksamkeit befreiende Schuldübernahme
Normen:
BGB §§ 313, 362, 421, 607; HGB § 128
Leitsätze:
1. Vereinbaren Verkäufer und Käufer eines Grundstücks in einem Kapitalanlagevertrag, daß ein Teil des Kaufpreises künftig vom Käufer verzinst werden soll und bestätigt der Verkäufer dem Notar den Erhalt des vollen Kaufpreises, so wird die Kaufpreisverbindlichkeit durch eine Darlehensschuld des Käufers ersetzt. Der Formmangel wird gemäß § 313 BGB geheilt. 2. Bestätigt der Verkäufer in der Folgezeit, daß er mit der Übernahme der Darlehensverbindlichkeit durch einen Dritten und damit einverstanden ist, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners (Käufers) tritt, handelt es sich um eine befreiende Schuldübernahme. 3. Allein die Anregung des bisherigen Schuldners, der Schuldübernahme zuzustimmen, verpflichtet diesen nicht, zugunsten des Gläubigers (Verkäufers) das Bonitätsrisiko des neuen Schuldners zu erkunden. Hat der bisherige Schuldner keine Kenntnis über die Bonität des neuen Schuldners, scheitert eine Haftung des bisherigen Schuldners wegen unvollständiger Angaben zur Bonität des neuen Schuldners am Verschulden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 444/96 - wird kostenpflichtig zurück-gewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts, einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentli-chen Sparkasse erbracht werden.
 
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