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Oberlandesgericht Köln, 19 U 38/97

Datum:
24.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 38/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1024.19U38.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 339/96
Schlagworte:
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Normen:
BGB §§ 765, 767
Leitsätze:
Verpflichtet sich eine Bank in einer Bürgschaftsurkunde "auf erstes Anfordern" zu zahlen, so kann sie dem Gläubiger zunächst keine Einreden und Einwendungen entgegensetzen; für die Inansprucnahme der Bank genügt die bloße Behauptung des Gläubigers, die Hauptschuld bestehe und sei fällig. Ist im Sicherungszweck der Bürgschaft vorgesehen, daß die Hauptschuld für den Fall entstehe, daß der Schuldner mit "berechtigten" Ansprüchen aufrechne oder hierauf gestützt ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache, stellt dies die Annahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht in Frage. Die Formulierung "berechtigte Ansprüche" stellt keine materielle Voraussetzung für den Eintritt des Bürgschaftsfalles dar; diese Formulierung ist angesichts des formalen Charakters der Bürgschaft auf erstes Anfordern keine einschränkende Anspruchsvoraussetzung, sondern bloße Konkretisierung derdurch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.1996 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 339/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zu leistenden Sicherheiten können durch unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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