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Oberlandesgericht Köln, 19 U 32/95

Datum:
25.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 32/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U32.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 129/93
Schlagworte:
freilaufend Wachhund
Normen:
BGB §§ 833, 847
Leitsätze:
1. Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen, daß der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Er muß deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schützen. 2. 5000 DM Schmerzensgeld sind für eine als Folge eines Hundebisses erlittene schmerzhafte Wunde am Skrotum mit dauerhaftem Taubheitsgefühl im Bereich der linken Skrotalhälfte, zehn Tagen stationärer Krankenhausbehandlung und vier Wochen Arbeitsunfähigkeit angemessen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.1994 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 129/93 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.12.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 129/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 298,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.10.1992 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreit beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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