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Oberlandesgericht Köln, 19 U 238/94

Datum:
05.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 238/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0905.19U238.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 162/91
Schlagworte:
Verbindlichkeit Kostenanschlag Luftbeförderung Artisten Material Raubtiere Tiere
Normen:
BGB §§ 276, 650, ADSp. § 7
Leitsätze:
Erstellt der Unternehmer einen Kostenanschlag nach § 650 BGB (hier über die Höhe voraussichtlicher Luftfrachtkosten) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, kann er dem Besteller nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig sein. Als Kostenanschlag ist dabei jede unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer noch zu erbringenden Werkleistung durch den Unternehmer anzusehen. Die Erstellung eines Kostenanschlages im Sinne von § 650 BGB setzt begriffsnotwendig voraus, daß der Unternehmer sich über die zugrundeliegenden Bedingungen informiert, wenn er eine fachmännische Kalkulation vornehmen soll. Dazu gehört es auch, daß er als Fachmann die für die Preisermittlung wesentlichen Umstände abklärt und er sich die notwendigen Angaben vom (künftigen) Besteller oder von dritter Seite besorgt, im übrigen die Angaben des künftigen Bestellers nachprüft oder ergänzt (Arg. § 7 Satz 3 ADSp). Zu diesen Umständen gehört das frachtpflichtige Gewicht, für das einerseits das tatsächliche Gewicht, andererseits aber auch Spezifika - insbesondere Art und Volumen (in Anspruch genommener Raum) - des Frachtguts maßgeblich sind. Muß der Spediteur damit rechnen, daß es sich bei dem Ladegut um sperrige Gegenstände handelt, die möglicherweise nicht verpackt werden können oder die das zulässige Palettengewicht nicht erreichen, hat er aufgrund seiner besseren Sachkenntnis und mit Rücksicht auf die praktischen Anforderungen des Luftfrachtverkehrs vor Erstellung eines Kostenanschlages der Kalkulation des Stauraumverlustes durch Frachtgut, das erkennbar besonderen Anforderungen oder Verwendungszwecken unterliegt, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Bei Artistenmaterial kann der pflichtgemäß handelnde Spediteur nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß eine Verladung wie normales, in Kisten verpacktes Frachtgut möglich ist. Gehören zum Frachtgut Raub- und Zirkustiere, sind bei der Kalkulation der Frachtkosten die maßgeblichen IATA-Bestimmungen und deren Einhaltung für die Verladung mit dem Frachtführer abzuklären.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.8.1994 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 162/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,--DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
 
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