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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Sein Gebührenanspruch (§ 611 BGB) ist in vollem Umfang begründet.
31. Daß der Beklagte die jetzt vom Kläger vorgelegten Gebührenrechnungen (Bl. 62 ff. d.A.) erhalten hat, ist nicht mehr streitig. Der Beklagte macht vielmehr nur noch geltend, die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen seien entweder erloschen oder verjährt. In diesem Zusammenhang geht es um die Frage, worauf die Teilzahlungen des Klägers vom 20.8.1993 in Höhe von insgesamt 3.000,00 DM und vom 3.5.1994 in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM zu verrechnen sind; ferner darum, ob und inwieweit in diesen Teilzahlungen ein Anerkenntnis des Beklagten liegt, das die Verjährung unterbrochen haben könnte (§ 208 BGB). Die den beiden genannten Teilzahlungen vorausgegangene Zahlung vom 21.5.1993 in Höhe von 2.529,02 DM ist bei der Berechnung der Klageforderung teilweise auf die Rechnung vom 18.7.1991 und teilweise auf eine Rechnung vom 15.10.1991 in Resthöhe von 716,40 DM verrechnet worden (vgl. Bl. 60 d.A.), die nicht vorliegt, aber unstreitig ist.
42. Die als à-conto-Zahlungen bezeichneten Teilzahlungen des Beklagten sind keine Vorschüsse, sondern Leistungen auf bereits vorliegende Rechnungen des Klägers. Ein Bestimmungsrecht des Klägers über die Verrechnungsweise, das der Kläger unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 366 Rn. 5, in Anspruch nimmt, kommt deshalb nicht in Betracht. Denn a.a.O. sind ausdrücklich nur Vorschüsse und Sicherheitsleistungen gemeint. Die zitierte BGH-Entscheidung (ZIP 1985, 996) betrifft sogar nur den Spezialfall einer Vorauszahlung des Arbeitgebers nach § 403 RVO. Nach dem Sinn und Zweck eines solchen Vorschusses, der den Charakter einer Kaution hat, ist es dem Sozialversicherungsträger überlassen, auf welche offenen Forderungen er im Krisenfall den Vorschuß verrechnet (a.a.O. 997). Dieser Fall ist mit Teilzahlungen auf fällige Forderungen nicht zu vergleichen.
5Die Verrechnung hat daher, da der Beklagte bei der Zahlung keine Verrechnung bestimmt hat, nach der Regel des § 366 II BGB zu erfolgen. Das bedeutet, daß die Forderungen des Klägers ihrem Alter nach getilgt wurden, da sie nach den übrigen vorrangigen Kriterien des § 366 II nach Aktenlage gleich zu behandeln sind. Bei dieser Abrechnung kann es im Ergebnis bei der Verrechnung der vom Kläger vorgenommenen zuerst gezahlten 2.529,02 DM auf die Rechnung vom 18.7.1991 und vom 15.10.1991 bleiben, obwohl diese Zahlung nach § 366 II ganz auf die ältere Rechnung vom 18.7.1991 zu verrechnen gewesen wäre. Denn in jedem Fall bleiben nach der Verrechnung der beiden folgenden Zahlungen des Beklagte in Höhe von 3.000,00 DM und 2.000,00 DM auf die beiden Rechnungen aus 1991 noch 508,42 DM übrig, die auf die nächstältere Forderung zu verrechnen ist. Welche der in den beiden Rechnungen vom 31.12.1992 enthaltenen Gebührenforderungen das ist, kann letztlich offen bleiben. Denn für die in diesem Zusammenhang allein wesentliche Verjährungsfrage kommt es darauf nicht an.
63. Die Gebührenforderungen der Steuerberater verjähren nach § 196 I Nr. 15 BGB in zwei Jahren, weil sie "zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen" sind. Die Verjährung beginnt nach den §§ 198, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; dies ist der Fall, sobald er fällig und notfalls einklagbar ist, d.h. hier nach § 7 StGebV wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (BGH VersR 1997, 631 mit zahlr. Nachw.; s.a. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 196 Rn. 29). Damit war die am 23.11.1994 in Rechnung gestellte Forderung in Höhe von 9.970,50 DM bei Zustellung des Mahnbescheides am 23.11.1995 auch dann nicht verjährt, wenn die zugrunde liegenden Arbeiten des Klägers Ende 1993 erledigt waren, wie der Beklagte behauptet. Entgegen der Meinung der Berufungserwiderung war der Mahnbescheid zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 II Nr. 1 BGB hinreichend bestimmt, denn er begründete die Hauptforderung mit "Geschäftsbesorgung durch Selbständige gem. Rechnungen vom 18.7.1991 bis 30.10.1995" (Bl. 3 d.A.). Da die Rechnungen dem Beklagten bekannt waren, wie nun nicht mehr streitig ist, wußte er, worum es ging. Daß in den genannten Zeitraum auch die Rechnung vom 15.10.1991 fällt, die nicht Gegenstand der Klageforderung ist, fällt um so weniger ins Gewicht, als sie jedenfalls auch zur Abrechnung herangezogen wird.
7Im übrigen kann offen bleiben, ob die Verjährung weiterer Forderungen allein durch die Zustellung des Mahnbescheides noch unterbrochen werden konnte. Denn die 1991 in Rechnung gestellten Forderungen hat der Beklagte durch die Teilzahlungen 1993 und 1994 getilgt (s.o.), die am 31.12.1992 und am 31.08.1993 in Rechnung gestellten Forderungen, die nach Darstellung des Beklagten in der Berufungserwiderung ab 1991 entstanden waren, hat er anerkannt und dadurch jeweils die Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB). Diese war damit insgesamt bei Zustellung des Mahnbescheides im November 1995 noch nicht eingetreten.
8Das in Abschlagszahlungen liegende Anerkenntnis betrifft im vorliegenden Fall alle im Zeitpunkt der Zahlungen dem Beklagten bekannten Forderungen des Klägers, auch soweit sie durch die Verrechnung nach § 366 II BGB nicht - auch nicht teilweise - erfaßt wurden. Für eine Verjährungsunterbrechung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs wenigstens dem Grunde nach klar und unzweideutig ergibt, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen wird (BGH a.a.O., 632). Ein solcher Sachverhalt ist nach Ansicht des Senats gegeben, wenn der Mandant (hier der Beklagte) nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen Steuerberaters (hier des Klägers) kommentarlos drei Teilzahlungen in Höhe von mehreren tausend DM leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die verschiedenen Rechnungen zu erheben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm - wie dem Beklagten - die gesetzlichen Tilgungsregeln des § 366 II BGB nicht geläufig sind, und er deshalb mangels eigener Tilgungsbestimmung nach § 366 I BGB nicht abschätzen kann, worauf letztlich seine Teilzahlungen verrechnet werden. Wer so handelt, zeigt damit, daß er die Verrechnung auf alle ihm bekannten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf nimmt und diese damit akzeptiert. Dem steht die Entscheidung des BGH (VersR 1997, 631, 632) nicht entgegen, denn dort war - anders als hier - nicht festzustellen, daß der Beklagte überhaupt auf rechtshängige Forderungen gezahlt hatte.
94. Soweit das Landgericht dem Kläger 1.365,28 DM auf die Rechnung vom 30.10.1995 zugesprochen hat, ist das vom Beklagten nicht angegriffen worden. Darüber hinaus stehen dem Kläger aber auch die noch offen stehenden Rechnungsbeträge von insgesamt 30.208,88 DM zu, die weder getilgt noch verjährt sind. Demnach war der Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Hagen mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß der Zinssatz entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers auf 4 % vermindert wird.
105. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Die in erster Instanz zuviel verlangten Zinsen fallen nicht ins Gewicht.
11Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
12Wert der Beschwer des Beklagten: 30.208,88 DM.