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Oberlandesgericht Köln, 19 U 226/96

Datum:
04.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 226/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0704.19U226.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 83/96
Schlagworte:
schuldbefreiend Wirkung Hinterlegung gepfändet Forderung
Normen:
BGB §§ 378, 812; ZPO § 853
Leitsätze:
1. Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung. 2. Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB haben.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.1996 - 21 O 83/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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