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Oberlandesgericht Köln, 19 U 225/96

Datum:
20.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 225/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0620.19U225.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 30/96
Schlagworte:
Beweiskraft Übernahmebestätigung Frachtführer
Normen:
KVO § 16 Abs. 4; BGB § 368; ZPO § 416
Leitsätze:
Bescheinigt der Frachtführer im Frachtbrief die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben und die Übernahme der aufgeführten Waren, handelt es sich um eine einer Quittung i.S.d. § 368 BGB vergleichbare Privaturkunde, die inhaltlich für die Richtigkeit der Angaben des Absenders spricht. Als Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO unterliegt die Bestätigung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit der freien Beweiswürdigung und begründen regelmäßig nur eine dem Gegenbeweis zugängliche Vermutung, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen auch inhaltlich richtig sind. Die Vermutungswirkung der Übernahmebestätigung entfällt indes unter anderem, wenn feststeht, daß es sich um eine bloße Vorausbescheinigung handelt, wenn also der Frachtführer nachweist, daß die Bescheinigung unverschuldet ,blind unterschrieben" wurde und entgegen dem Bestätigungsinhalt eine stückzahlmäßige Übernahme nicht stattgefunden hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.1996 ver-kündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 30/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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