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Oberlandesgericht Köln, 19 U 21/97

Datum:
24.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 21/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1024.19U21.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 167/96
Schlagworte:
Grundstückskaufvertrag zwischen erfahrene Immobilienmakler
Normen:
BGB §§ 125, 139, 313
Leitsätze:
Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Kannten die Parteien die Formnichtigkeit eines Teils ihrer Abreden, dann gilt allein das Beurkundete. 2. Sind die Parteien eines Grundstückskaufvertrages nach eigener Einschätzung ,erfahrene Immobilienmakler", dann ist ihnen bekannt, daß wesentliche Willenserklärungen, die Verpflichtungen der Parteien des Grundstückskaufvertrages enthalten, formbedürftig sind. 3. Erklärt der Käufer eines bebauten Grundstücks, der derzeitige Zustand des Grundbesitzes sei ihm ,nach Besichtigung" bekannt, und ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahresmiete zum Kaufpreis (6,5fach), daß es sich nur um ein ,bescheidenes Objekt" handeln kann, rechtfertigt der von der Vorstellung des Käufers abweichende Zustand des Objektes keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.12.1996 - 20 O 167/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. wegen ihrer Kosten der ersten Instanz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.200,00 DM, des Beklagten zu 3. wegen seiner Kosten erster Instanz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.800,00 DM, aller drei Beklagten wegen ihrer Kos-ten der Berufungsinstanz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden. .
 
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