Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
3Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat jedoch nur diejenige der Kläger - bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches - Erfolg; die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
41.
5Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 249 ff. BGB gegenüber den Klägern dem Grunde nach mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Haftung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB - der nach dem Vorbringen der Kläger allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm - setzt neben einer Überschuldung des Vereins voraus, daß der Vorstand des Vereins schuldhaft die Konkursantragsstellung verzögert hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung sind im Streitfall gegeben.
6Der Beklagte war seit 1987 Vorstandsvorsitzender des Fußballvereins SC V. K. e.V. gewesen. Der Verein war nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien bereits bei Abschluß des Spielervertrages mit dem Kläger zu 4) (16.10.1991), der Spielerverträge mit den Klägern zu 1) und 2) (22.06.1993) und des Trainervertrages mit dem Kläger zu 3) (29.06.1993) im konkursrechtlichen Sinne "überschuldet" gewesen. Die Überschuldung - und damit die Konkursreife (§§ 213, 207 Abs. 1 Konkursordnung) - des Vereins war nach den vorgelegten Unterlagen (Bilanzen 1990/1991, 1991/1992, 1992/1993; Gewinn- und Verlustrechnungen und Berichte des Sequesters Dr. R. im Konkursantragsverfahren) bereits zum 01.07.1991 gegeben. Die Bilanz per 30.06.1991 (Anlage K 4) weist bereits einen Verlust von 559.185,70 DM bei einem Verlustvortrag von 14.238.821,41 DM aus. "Überschuldung" eines Vereins im konkursrechtlichen Sinne wird regelmäßig dadurch bestimmt, daß der Zeitwert des Aktivvermögens des Vereins die Verbindlichkeiten nicht deckt (BGH NJW 1983, 676, 677). Zu Recht hat das Landgericht diese Voraussetzungen als zum Bilanzzeitpunkt 30.06.1991 als gegeben erachtet. Die vom Beklagten selbst für den Verein erstellte Bilanz zum 30.06.1991 weist ein Aktivvermögen des Vereins in Höhe von 176.818,90 DM aus. Dem stehen ausweislich der Bilanz Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 15.160.354,57 DM gegenüber, wobei ein Jahresverlust im Geschäftsjahr 1990/1991 in Höhe von 559.185,70 DM angefallen war, Entnahmen in Höhe von 185.528,56 DM und ein Verlustvortrag aus dem vorgängigen Geschäftsjahr von 14.238.821,41 DM zu berücksichtigen war. Die Verbindlichkeiten des Vereins überstiegen damit bereits zum 01.07.1991 dessen Aktivvermögen um ein Vielfaches. Die vom Beklagten zitierten Werbeverträge und Sponsorgeschäfte waren von der Größenordnung her nicht geeignet, den Gesamtverlust auszugleichen. Die Aufstellung des Beklagten hierzu (Bl. 23/24 Anlageheft) ergibt Gesamtwerbeeinnahmen von 578.832,83 DM; hinzu kommen Kasseneinnahme in Höhe von 190.800,00 DM. Die Gesamteinnahmen betrügen danach 769.632,83 DM. Diese laufenden Einnahmen würden zwar ausreichen, den laufenden Jahresverlust von etwa 560.000,00 DM auszugleichen, nicht jedoch - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - den Gesamtverlust von mehr als 14 Millionen DM "aufzufangen". Auch unter Berücksichtigung der Bürgschaften über insgesamt 205.000,00 DM hätte der Gesamtverlust nicht ausgeglichen werden können.
7Der Beklagte hätte angesichts der ihm bekannten Überschuldung des Vereins Mitte 1991 Konkursantrag stellen müssen. Nach dem Bericht des Sequesters Dr. R. (Anlage K 3 - Bl. 7 Anlageheft) lagen Unterdeckungen bereits in dem Jahre 1988/89 (in Höhe von 957.640,00 DM) und 1989/90 (in Höhe von 562.832,14 DM) vor. "Hauptverlust-bringer" war eine vom Finanzamt K.-West mit Bescheid vom 10.08.1990 festgesetzte Erbschaftsteuerforderung über 10.300.000,00 DM, die bilanziell als Steuerrückstellung behandelt worden war. Auch wenn das Finanzamt - allerdings erst am 12.08.1992 - die Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheides angeordnet hatte, ist nicht vorgetragen, daß die Steuerforderung zu Unrecht erhoben werden sollte und der Verein diese Steuer nicht schuldete. Weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Berufungsverfahren sind vom Beklagten Einwendungen bezüglich der Berechtigung dieser Steuerforderung geltend gemacht worden. Anfang 1991 hatte das Finanzamt K.-Ost einen Haftungsbescheid gegen den Verein wegen nicht abgeführter Lohnsteuer der Jahre 1983 bis 1986 in Höhe von 181.732,00 DM erlassen; am 26.03.1991 wurde dessen Vollziehung ausgesetzt. Daß diese Forderung gleichfalls unberechtigt gewesen war, ist vom Beklagten ebenfalls nicht im einzelnen nachvollziehbar dargetan. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf einen am 14.12.1993 vor dem Landessozialgericht in Essen geschlossenen Vergleich, nach welchem dem Verein gestattet worden sei, die Beitragsschuld zur Verwaltungs- Berufsgenossenschaft von 100.000,00 DM in monatlichen Raten von 2.000,00 DM zu tilgen, vorbringt, die öffentlich- rechtlichen Gläubiger seien vom Fortbestehen des Vereins ausgegangen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Verein war nicht in der Lage, die Steuerverbindlichkeiten in Gänze oder auch nur in angemessenen Raten zu zahlen, so daß die Aussetzung der Vollziehung die Steuerforderungen des Finanzamts und deren Durchsetzbarkeit nicht verschlechterte. Mehr kann aus der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide zu Gunsten des Vereins nicht hergeleitet werden. Ist aber danach davon auszugehen, daß zum Ende des Geschäftsjahres 1990/1991 - zum 30.06.1991 - Steuernachforderungen in berechtigter Höhe von 10.300.000,00 DM gegenüber dem Verein erhoben wurden, mußte der Beklagte in dieser Situation Konkursantrag stellen. Für ihn und für den Verein bestand angesichts der berechtigten Steuerforderungen des Finanzamts keine positive Fortbestehensprognose. Die dem Verein zuteil gewordenen Zuwendungen des Herrn M. und anderer Gönner bewegten sich in einer jährlichen Größenordnung, die - auch darauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen - allenfalls geeignet waren, die jährlich hinzukommende Unterdeckung auszugleichen. Die Gesamtüberschuldung konnte so nicht aus der Welt geschafft werden, was auch dem Beklagten als Vereinsvorstand erkennbar gewesen war und bewußt sein mußte. Als ordentlicher Geschäftsleiter durfte sich der Beklagte nicht mit der Hoffnung begnügen, die öffentlich- rechtlichen Forderungen würden schon anderweitig beglichen werden. Bei Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von mehr als 10.000.000,00 DM bestanden für den Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Steuerforderungen in einer solchen Größenordnung von einem Dritten beglichen werden würden.
8Der Schaden der Kläger besteht darin, daß sie mit dem überschuldeten Verein Spieler- bzw. Trainerverträge abgeschlossen haben. Nach der - bereits vom Landgericht zitierten - neueren Rechtssprechung zu der zu § 42 BGB parallelen Vorschrift des § 64 GmbH-Gesetz (BGH NJW 1994, 2220, 2224; BGH NJW-RR 1995, 289 f.) können die Gläubiger, die nach dem Entstehen der Konkursantragspflicht des Vorstandes Geschäfte mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht mit der überschuldeten Gesellschaft abgeschlossen. Sie können daher den Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind, was sich aus dem Normzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten ergibt, der darin besteht, konkursreife Gesellschaften mit beschränkten Haftung vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch deren weiteres Auftreten keine Gläubiger geschädigt werden. Diese zur GmbH entwickelten Rechtsgrundsätze gelten für den eingetragenen Verein. Die gesetzliche Konkursantragspflicht für den eingetragenen Verein ist in § 42 BGB ähnlich wie für die GmbH in § 64 GmbH-Gesetz gestaltet. Die Interessenlage der Vertragspartner einer konkursreifen GmbH und einem konkursreifen Verein ist einander so ähnlich, daß eine haftungsrechtliche Gleichbehandlung der gesetzlichen Vertreter sachgerecht ist.
9Können die Kläger aber danach verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie nicht mit dem überschuldeten Verein kontrahiert, hätten sie für den Verein auch keine Leistungen erbracht. Die von ihnen bereits erbrachten Leistungen sind ihnen zu erstatten (BGH NJW 1993, 2107). Durch die dem Vorstand eines eingetragenen Vereins auferlegte Konkursantragspflicht werden nicht nur die bei Eintritt der Konkursreife bereits vorhandenen Gläubiger ("Altgläubiger"), sondern auch die erst später neu hinzukommenden Gläubiger ("Neugläubiger") geschützt. Diese wären, wenn der Vorstand seiner Pflicht zur Konkursantragsstellung nachgekommen wäre, nicht in die Gläubigerstellung gelangt. Sie hätten vielmehr mit dem Verein keinen Vertrag mehr geschlossen und damit keinen Schaden erlitten. Ursache für diesen Schaden ist der Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 42 BGB. Dies hat nach allgemeinen Schadensersatzregeln zur Folge, daß der dem Vertragspartner auf diese Weise rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schaden zu ersetzen ist (BGH NJW 1994, 2220, 2223; Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., § 42 Rdn. 10). Zu dem Schaden, der den "Neugläubigern" dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einem überschuldeten oder zahlungsunfähigen Verein getreten sind, zählt auch die Erbringung der vertraglich mit dem Verein vereinbarten Leistung durch den Vertragspartner. Soweit diese Leistung nicht mehr zurückgewährt werden kann, ist deren Wert - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zu vergüten (§§ 249, 346 Satz 2 analog BGB).
10Die Berechnung des den Klägern jeweils entstandenen Schadens sieht wie folgt aus:
11(a) Kläger zu 1):
12Der Schaden des Klägers zu 1) beträgt entsprechend den Darlegungen in der Klageschrift 37.829,63 DM. Er umfaßt nicht nur die vom Landgericht zugesprochenen Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.829,00 DM) und Vollstreckungskosten (560,63 DM) in Gesamthöhe von 3.389,63 DM. Dem Kläger zu 1) ist ferner zu erstatten das für die Vertragslaufzeit (Juli 1993 bis 15.05.1994) vereinbarte Gehalt von 30.200,00 DM abzüglich gezahlter 1.000,00 DM, insgesamt also ein Betrag von 29.200,00 DM. Das Arbeitsgericht K. (7 Ca 2307/94) hat den Verein durch streitiges Urteil vom 10.08.1994 (Anlage K 7 - Bl. 23 ff. Anlageheft) zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung sowie zur Zahlung von Schadensersatz wegen nicht zur Verfügungstellung des vertraglich zugesagten Leasingfahrzeuges abzüglich gezahlter 1.000,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgericht, auf die sich der Kläger beruft, besaß der Kläger zu 1) zwar zunächst keine Spielberechtigung, weil er sich bei seinem Vorgängerclub (B. SC) nicht rechtzeitig nach den DFB-Statuten abgemeldet hatte. Der Verein war indes im Zuge der Vertragverhandlungen verpflichtet, den Kläger zu 1) hierauf hinzuweisen. Die unstreitige Nichterfüllung dieser Verpflichtung macht den Verein nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadenersatzpflichtig in der Gestalt, sich nicht auf die nicht rechtzeitige Abmeldung zu berufen und keine Rechtsfolgen zu Lasten des Klägers zu 1) hieraus herzuleiten. Die Spielerlaubnis wurde dem Kläger zu 1) schließlich ab dem 22.10.1993 erteilt. Auf die verletzungsbedingte Erkrankung des Klägers zu 1) (Verletzung im Training vom 27.08.1993 - Bl. 25 Anlageheft) konnte sich der Verein - mangels Darlegung eines Verschuldens des Klägers zu 1) - nicht und kann sich ebensowenig der Beklagte berufen (§ 616 BGB). Der Wert der von dem Kläger zu 1) dem Verein geleistete Dienste ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - nicht geringer anzusetzen als die Höhe der vereinbarten Vergütung.
13Zum Umfang des Wertes der vom Kläger zu 1) geleisteten Dienste gehört auch die Möglichkeit der Nutzung des Leasingwagens, der dem Kläger zu 1) nach dem Vertrag während dessen Laufzeit unentgeltlich vom Verein zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Zurverfügungstellung des Leasingwagens war Teil der vom Verein für die Dienste des Klägers geschuldeten Gegenleistung. Der Wert der Dienste des Klägers zu 1) ist damit nicht nur in der eigentlichen Vergütung von 3.000,00 DM monatlich zu sehen, sondern auch im Wert der unentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeuges; deren Geldwert ist vom Kläger mit monatlich 500,00 DM (30 Tage x 28,00 DM = 840,00 DM abzüglich ersparter Kosten wie Benzin usw.) berechnet worden. Die Berechnung, gegen die der Beklagte Bedenken nicht erhoben hat, ist unter Nutzungsausfallsgesichtspunkten als angemessen anzusehen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Bei einer Vertragsdauer von 10 1/2 Monaten ergibt dies den vom Kläger zu 1) geforderten Betrag von 5.250,00 DM.
14Nach Addition der für die Dienste des Klägers zu zahlenden Entschädigung von (29.200,00 DM + 5.250,00 DM =) 34.450,00 DM, den Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Verein in Höhe von 2.829,00 DM sowie den weiterhin gegenüber dem Verein angefallenen Vollstreckungskosten von 560,63 DM, die nicht erforderlich geworden wären, wenn der Vertrag mit dem Verein nicht geschlossen worden wäre, ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Schadensbetrag von 37.829,63 DM.
15(b) Kläger zu 2):
16Der Kläger zu 2) hat gegenüber dem Verein ebenfalls Dienste erbracht. Der Wert dieser Dienste ist ebenfalls mit der Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung anzusetzen. Für die Monate April bis Juni 1994 einschließlich der Fahrtkosten ergibt das einen Ersatzanspruch in Höhe von (3 Monate x 2.000,00 DM =) 6.000,00 DM. Der Lohnanspruch des Klägers zu 2) gegen den Verein ist durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts K. vom 14.11.1995 (17 Ca 5936/94) - Bl. 32 Anlageheft - rechtskräftig tituliert. Eine hiervon abweichende Bewertung kommt nicht in Betracht. Soweit der Beklagte erstinstanzlich noch geltend gemacht hatte, der Kläger zu 2) habe ab April 1994 praktisch die Arbeit verweigert und sich anderen Vereinen als Spieler angedient, ist hiervon in der Berufung keine Rede mehr. Dort trägt der Beklagte vielmehr vor (Bl. 204 d.A.), der Kläger zu 2 habe "nie die Absicht gehabt, zu einem anderen Verein zu wechseln". Von einer tatsächlichen Dienstleistung des Klägers zu 2) gegenüber dem Verein ist auch im Verhältnis zum Beklagten auszugehen.
17Zu den dem Kläger zu 2) zu erstattenden Kosten gehören auch die vom Kläger zu 2) aufgewandten Rechtsanwaltskosten (494,50 DM) und Vollstreckungskosten (515,95 DM), die er gegenüber dem Verein zur Verfolgung seines Vergütungsanspruches geltend machen mußte; diese Kosten wären nicht entstanden, wenn der Vertrag mit dem Verein nicht abgeschlossen worden wäre.
18Nach Addition der vorgenannten Beträge von 6.000,00 DM, 494,50 DM und 515,95 DM ergibt sich ein dem Kläger zu 2) zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von 7.010,45 DM.
19(C) Kläger zu 3):
20Der Lohnanspruch des Klägers zu 3) als Trainer ist für die Monate Mai bis Juni 1994 tituliert durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts K. vom 05.05.1995 (15 Ca 3171/95) - Bl. 67 Anlageheft (Anlage K 23). Einwendungen gegen die Berechtigung der Lohnansprüche wurden vom Verein nicht erhoben; auch der Beklagte hat dem nichts erhebliches entgegen zu setzen.
21Der Wert der vom Kläger zu 3) geleisteten Dienste ist - wie bei den Klägern zu 1) und 2) - mit dem vereinbarten Gehalt einzusetzen. Danach ergibt sich für die hier in Rede stehende Monate Mai und Juni 1994 ein Ersatzanspruch in Höhe von 7.532,50 DM.
22Hinzukommen die vom Kläger zu 3) aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 882,63 DM, die belegt sind; diese Kosten wären nicht entstanden, wäre der Vertrag mit dem Verein nicht geschlossen worden. Nach Addition der beiden vorgenannten Positionen ergibt sich ein dem Kläger zu 3) zu erstattender Betrag von 8.415,13 DM.
23(D) Kläger zu 4):
24Der Kläger zu 4) hat in dem Vertragszeitraum 1991 bis Ende Juni 1993 unstreitig Leistungen für den Verein erbracht. Das mit ihm vereinbarte Gehalt ist dem Kläger zu 4) auch gezahlt worden. Gegenstand des Ersatzanspruches des Klägers zu 4) ist die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3.205,00 DM für den Zeitraum bis Juli 1993. Herkömmlicherweise ist eine Prämie ein zusätzlich zu Lohn oder Gehalt gewährtes Entgelt für einen bestimmten vom Dienstnehmer beeinflußbaren Erfolg; als solcher Erfolg können angesehen werden eine Ersparnis, ein Arbeitsergebnis oder ein Sieg im Sport (Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 611 Rdn. 77). Ist aber die Prämie ein vom Verein - für den vereinbarten Fall eines bestimmten Erfolges - zu gewährendes Zusatzentgelt, beeinflußt dieses Zusatzentgelt den Wert der vom Dienstnehmer zu leistenden Dienste. Dieses Zusatzentgelt ist daher bei der Bemessung des Wertes der vom Kläger geleisteten Dienste, die ohne den Spielervertrag nicht geleistet worden wären, entsprechend §§ 249, 346 Satz 2 entsprechend BGB zu berücksichtigen.
25Außer dem Ersatz des der Prämie entsprechenden Betrages von 3.205,00 DM kann der Kläger zu 4) die Erstattung der gegenüber dem Verein aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 522,10 DM - insgesamt also die Erstattung eines Betrages von 3.727,10 DM - vom Beklagten verlangen.
26Die Zinsansprüche sind nur in gesetzlicher Höhe von 4 % (§ 288 BGB) begründet. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden der Kläger zu 2) und 3) ist nicht dargetan. Verzug des Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) liegt erst ab Rechtshängigkeit vor. Verzug gegenüber dem Kläger zu 1) mit der Erfüllung der Entschädigungsforderung für die geleisteten Dienste in Höhe von 34.450,00 DM liegt nach Ablauf der mit der Mahnung vom 08.01.1996 erfolgten Fristsetzung zum 26.01.1996 vor.
272.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Beklagten:
3056.982,31 DM.