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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 25.1.1995 weder nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 17) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) zu.
3Nicht die Beklagte zu 1., sondern die Klägerin hat ihre Verpflichtungen im Straßenverkehr erheblich verletzt, als sie aus dem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen in der K. Straße in L. rückwärts hinaussetzte, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden und dann in Gegenrichtung weiterzufahren. Zur Kennzeichnung der Rechtslage in derartigen Fällen zitiert der Senat eine Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1982, 1079), der er sich in vollem Umfang anschließt:
4B. wollte aus einem senkrecht zur Fahrbahn angeordneten Parkstreifen rückwärts auf die Fahrbahn einfahren. Er unterlag dabei den verschärften Sorgfaltspflichten nach §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO, wonach der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren und beim Einfahren auf die Fahrbahn von anderen Straßenteilen sich so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dieser wegen der Gefährlichkeit der beschriebenen Fahrmanöver verschärfte Sorgfaltsmaßstab ist zwar nicht wörtlich zu verstehen, bedeutet jedoch, daß jeweils das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden ist. Den Verkehrsteilnehmer, dem diese höchstmögliche Sorgfalt obliegt, trifft die Verantwortung für die Sicherheit seines Fahrmanövers nahezu allein, er hat regelmäßig den gesamten, bei einem Unfall entstandenen Schaden zu tragen (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß 17. Aufl. 1979 27. Kap. Rdn. 21, 22, 367, 375, jeweils m. w. Nachw.).
5Diese über den gewöhnlichen Haftungsmaßstab der verkehrsüblichen Sorgfalt des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB hinausgehende verschärfte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers bezweckt den Schutz des fließenden Verkehrs. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß rückwärtsfahrende, vom Fahrbahnrand oder einem Seitenstreifen anfahrende Fahrzeuge ihn nicht behindern oder gefährden, er braucht insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit nicht auf ein solches Fahrverhalten des anderen Kfz-Führers einzurichten. Dies schließt andererseits nicht aus, daß auch den sich im fließenden Verkehr bewegenden bevorrechtigten Fahrer an dem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer unter Verletzung der erwähnten äußersten Sorgfalt in die Fahrbahn einfährt, ein Mitverschulden treffen kann, wenn er, und zwar infolge eigener Unaufmerksamkeit oder überhöhter Geschwindigkeit, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern kann. Der aus den §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO herzuleitende Vertrauensgrundsatz für den sich im fließenden Verkehr bewegenden Kraftfahrer rechtfertigt es, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ein Verschulden des rückwärtsfahrenden oder in die Fahrbahn einfahrenden Kfz-Führers am Zusammenstoß mit einem sich im fließenden Verkehr bewegenden Fahrzeug anzunehmen (KG VersR 75, 664; OLG Düsseldorf VersR 77, 60; Geigel aaO Kap. 27 Rdn. 374, 375). Diesen Anscheinsbeweis hat die Kl. nicht erschüttern können.
6Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß es sich nicht, wie offenbar in dem F.er Fall, um ein "einfaches" Rückfahrmanöver gehandelt hat, sondern um ein Zurücksetzen über die ganze Fahrbahn hinweg auf die Gegenseite.
7Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1. ist nicht nachgewiesen. Daß sie rechtzeitig hätte bremsen können und müssen, läßt sich anhand der Zeugenaussagen nicht feststellen. Die Ausführungen der Berufungsbegründung hierzu sind theoretisch. Die von der Beifahrerin der Klägerin, der inzwischen verstorbenen Zeugin G., im Ermittlungsverfahren (Bl. 8 R AH in den BeiA) geschilderte Situation deutet darauf hin, daß vor Beginn des Fahrmanövers der Klägerin der PKW der Beklagten zu 1. "in großer Entfernung", d.h. 100 - 120 m weit, zu sehen war. Daraus folgt aber zwingend, daß die - zulässigerweise - mit 40 - 50 km/h fahrende Beklagte zu 1. im Laufe dieses Manövers wesentlich näher herankam. Die Schilderung der Klägerin im Ermittlungsverfahren (Bl. 18 AH in den BeiA = Bl. 41 d.A.) zeigt eindrucksvoll, daß die Klägerin so wie geschehen - nämlich nach eigenen Worten "blind" - nicht hätte fahren dürfen. Vielmehr hätte sie zunächst einmal, nach vorsichtigem Einfahren in die Fahrbahn, auf ihrer Fahrbahnseite weiterfahren müssen, um an geeigneter Stelle zu wenden, wenn sie sich nicht eines Einweisers bedienen konnte. Auch die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.5.1997 entlasten die Klägerin nicht, sondern schildern die örtliche Situation als so schwierig, daß das Fahrmanöver der Klägerin geradezu unverantwortlich war. Die verbleibende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs kann demgegenüber zurücktreten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; LG Darmstadt VersR 1984, 994). Soweit das OLG Köln in "Parkstreifenfällen" den auf der Fahrbahn Herankommenden eine Mithaftung auferlegt hat (VersR 1979, 725 - 7. ZS; VersR 1986, 666 - 22. ZS), ist deren Fahrverhalten dem der Beklagten zu 1. nicht vergleichbar. In dem einen Fall fuhr der Unfallbeteiligte auf der für ihn linken Fahrbahnseite, im anderen Fall wechselte er von der linken auf die rechte Fahrspur gerade dann, als das andere Fahrzeug aus der Parklücke heraussetzte. Was die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierte BGH-Entscheidung aus 1957 angeht, so war im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1. für die Klägerin eben nicht mehr weit genug entfernt, um ein solches Manöver ausführen zu können.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
9Wert der Beschwer der Klägerin: 15.093,05 DM.